Häufige Fragen zu unserer Selbstbeteiligungs-Versicherung

Häufige Fragen

Hinter carassure steckt die JHC Service GmbH, ein Assekuradeur mit Sitz in Köln. Die JHC Service GmbH arbeitet mit der MARTENS & PRAHL-Gruppe zusammen, einem der großen deutschen Versicherungsmakler mit mehr als 650 Fachkräften in der gesamten Bundesrepublik in über 70 Partnerbüros, und kombiniert jahrelanges Know-how im Maklerbereich mit neuesten Vertriebswegen und Produkten. Die JHC Service GmbH deckt für ihre Kunden professionell und sicher den Bedarf an innovativen Versicherungslösungen.

Zum Gründerinterview und was uns auszeichnet.

Wie der Name schon sagt: Die Selbstbeteiligungs-Versicherung erspart Ihnen die bei der Vollkasko-Versicherung übliche Selbstbeteiligung und nimmt Ihnen damit im Schaden­fall das Risiko ab, einen (Groß-)Teil des Schadens letzten Endes selbst tragen zu müssen.

Dabei spielt es keine Rolle, wie häufig Sie einen Carsharing oder Mietwagen nutzen: Sie sind auf jeden Fall ein ganzes Jahr lang von der Selbstbeteiligung befreit.

Darüber hinaus sind Sie bei Carsharing gegen Regressforderungen durch den KFZ-Haftpflichtversicherer des Carsharing-Anbieters aufgrund grober Fahrlässigkeit bis 5.000 EUR versichert, was dem Höchstbetrag entspricht, den der Haftpflichtversicherer gemäß KfzPflVV zurückfordern kann.

Der Vorteil ist, dass sie bei Ihrem Mietwagenanbieter in der Regel einen besseren Preis für das Anmieten eines Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung bekommen, als wenn sie dies von vornherein ausschließen. Vergleichen Sie einfach bei Ihrer nächsten Mietwagenbuchung Ihren Tarif mit und ohne Selbstbeteiligung.

Oftmals können Sie die Selbstbeteiligung bei Ihrem Carsharing-Anbieter nicht vollständig oder nur zu hohen Kosten komplett ausschließen. Die Kostenbeteiligung bei grober Fahrlässigkeit im Haftpflichtfall lässt sich über die Carsharing-Anbieter ebenfalls nicht ausschließen.

Sie können carassure für alle gewerblichen Mietwagenanbieter bzw. Car-Sharing-Betreiber nutzen. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Vermietung von Fahrzeugen durch Privatpersonen. Das gilt auch, wenn die Anmietung über Plattformen (wie z.B. Snappcar, getaround) oder andere Gesellschaften erfolgt

Die Selbstbeteiligung oder der Selbstbehalt ist der Anteil den man bei einem Kaskoschaden selbst tragen muss. Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es keine Selbstbeteiligung; sie kann nur im Rahmen einer Kaskoversicherung ausgewählt werden, kommt also nur bei Schäden am eigenen Carsharing- oder Mietwagenfahrzeug zum Tragen.

Loss Damage Waiver (LDW)

Ist eine Gebühr des Autovermieters, die erhoben wird, um Ihre Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Mietwagens zu reduzieren. Wenn das Auto beschädigt oder gestohlen wird, haften Sie nur für einen bestimmten Betrag (z.B. 1.500 EUR), der auch als Selbstbeteiligung bezeichnet wird und nicht für den vollen Wert des Autos.

Solche Verzichtsvereinbarungen können Vermieter selbständig anbieten ohne Einbindung eines Versicherers. Der Deckungsumfang der LDW entspricht in etwa unserer Vollkaskoversicherung in Deutschland.

 

Collision Damage Waiver (CDW)

Ist ähnlich, aber auf Kollisionen beschränkt. Auch hier reduziert sich Ihre Haftung vom vollen Wert des Fahrzeugs auf einen festgelegten Betrag. (z.B. 1.500 EUR).

Eine CDW deckt nur Unfallschäden, jedoch ohne Wildunfälle. Ausgeschlossen sind nicht unfallverursachte Schäden an Reifen, Glas, Außenspiegeln, Unterboden, Innenraum, Dach und Motor, Abschleppkosten und Diebstahl.

 

Die CDW wird meist mit Theft Protection (TP) – Eine Diebstahlschutz-Versicherung angeboten.

Fragen zur Selbstbeteiligungs-Versicherung

Wichtige Fragen zur Selbstbeteiligungs-Versicherung, welche Sie vor dem 01.01.2021 abgeschlossen haben, finden Sie weiter unten.

SB-Schutz Europa für Carsharing

Die maximale Erstattungssumme für Carsharing-Kraftfahrzeuge, die innerhalb von Europa angemietet werden, beträgt 3.000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3.000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.
Zusätzlich erstattet carassure die Kosten der Regressforderung durch den KFZ-Haftpflichtversicherer des Car-Sharing-Kraftfahrzeuganbieters aufgrund grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, höchstens jedoch 5.000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.

 

SB-Schutz Europa für Mietwagen

Die maximale Erstattungssumme für Mietkraftfahrzeuge, die innerhalb von Europa angemietet werden, beträgt 3.000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3.000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.

 

SB-Schutz Weltweit für Mietwagen

Die maximale Erstattungssumme für Mietkraftfahrzeuge, die außerhalb von Europa angemietet werden, beträgt 3000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.

carassure ist eine Zusatzversicherung für Ihr Carsharing- und/oder Mietfahrzeug. Sie übernimmt die Selbstbeteiligung, wenn der Vermieter im Falle eines Unfalls oder Diebstahls diese von Ihnen fordert.

Auf eine ganz einfache Formel gebracht: Unsere Selbstbeteiligungs-Versicherung übernimmt die Selbstbeteiligung für alle Schäden, die vom Vermieter bzw. Hauptversicherer des Fahrzeugs anerkannt und bis auf die leidige Selbstbeteiligung bezahlt werden.

Dabei spielt es keine Rolle, wie häufig Sie ein Carsharing- und Mietfahrzeug nutzen, solange die Mietdauer bei jeder Anmietung nicht länger als 60 Tage ist. Das Fahrzeug darf zudem ausschließlich für den Personentransport und für private Zwecke benutzt werden. Die Vermietung muss durch einen gewerblichen Mietwagen- oder Car-Sharing-Betreiber erfolgen.

Sowohl für Carsharing- und als auch Mietwagenkraftfahrzeuge
können diese Schäden bzw. Fälle sein:

  • Unfall des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
  • Beschädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeugs
  • Diebstahl des Car-Sharing- oder Mietwagenkraftfahrzeugs
  • Anfallen einer Servicegebühr, Nutzungsausfall und Abschleppkosten
  • Glasbruch an Scheiben des Kraftfahrzeugs
  • Schäden an Rädern (Reifen und Felgen), Dach und Fahrwerk
  • Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild /anderen Tieren
  • Schäden durch Marderbiss

Für Carsharing sind zusätzlich Regressforderungen durch den KFZ-Haftpflichtversicherer des Car-Sharing-Kraftfahrzeuganbieters aufgrund grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bis höchstens 5.000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen, versichert.

Durch die KFZ-Haftpflichtversicherung wird sichergestellt, dass jeder, der im Straßenverkehr bei einem Unfall durch einen Dritten geschädigt wird, auch wirklich Schadensersatz erhält – unabhängig davon, ob der Unfallverursacher über die nötigen finanziellen Mittel verfügt oder nicht. Das gilt natürlich auch für Ihren Carsharing-Vertrag.

Der KFZ-Haftpflichtversicherer ihres Carsharing-Anbieters muss jedoch nicht vollständig auf diesem Schaden „sitzenbleiben“, denn er kann sich das Geld anschließend in einer Höhe von bis zu maximal 5.000 Euro von Ihnen als Carsharing-Nutzer zurückholen, sofern Sie den Versicherungsfall durch eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung verursacht haben (§ 5 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 KfzPflVV).

Grob fahrlässig kann schon eine Unachtsamkeit während der Fahrt durch das Bedienen des Navigationsgerätes oder der Suche nach Papieren im Handschuhfach sein, wenn Sie dadurch einen Unfall verursachen. Aber auch das Überholen an übersichtlichen Stellen, vor allem bei feuchter Fahrbahn oder das Überfahren einer roten Ampel gehören dazu. Generell sollten Sie in diese Situationen durch eine vorausschauende Fahrweise und die Vermeidung von Ablenkungen gar nicht erst kommen. Schließlich wollen Sie sich selbst und andere im Straßenverkehr zu schützen und vor Schaden bewahren. Trotzdem kann es in der Hektik des Alltags dazu kommen.

Die KFZ-Versicherer aller Carsharing-Anbieter haben in ihren Bedingungen auf den Regress bei grober Fahrlässigkeit nicht verzichtet, sodass Sie als Carsharing-Kunde im Schadenfall mit einem Regress von max. 5.000 EUR rechnen müssen. Mit dem carassure SB-Schutz für Carsharing sind Sie zusätzlich vor Regressforderungen der KFZ-Haftpflichtversicherung bei grober Fahrlässigkeit bis zu dieser Höhe geschützt.

Für Carsharing erfolgt die Buchung häufig auf Stundenbasis oder für kurze Strecken. Die Carsharing-Fahrzeuge können kurzfristig und spontan gebucht werden. Die Fahrzeuge stehen normalerweise 24/7 zur Verfügung. Die Buchung erfolgt meistens online und auch die Abholung & Rückgabe erfolgen meistens komplett selbstständig. Die Fahrzeuge einer Carsharing-Organisation sind entweder auf fest angemieteten Parkplätzen über eine Stadt oder einen größeren Ort verteilt oder parken im öffentlichen Straßenraum.

Bei einem Mietwagen ist häufig eine Reservierung mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn notwendig. Auch die Miete wird meistens in Tagen oder Wochen abgerechnet. Eine Miete auf Stundenbasis ist häufig nicht möglich. Die Abholung und Rückgabe erfolgt immer an einer Station des jeweiligen Autovermieters. Es gibt vorgeschriebene Stationen, an denen die Fahrzeuge abgeholt und wieder zurückgebracht werden müssen. Es gibt meistens auch eine umfangreiche Auswahl an Fahrzeugen, aus denen ausgewählt werden kann.

Um ganz sicher zu gehen, empfehlen wir Ihnen, in Ihrem Miet- oder Carsharing-Vertrag nachzuschauen. Dort wird die Art des Vertrages oftmals schon in der Überschrift benannt.

Ersatzfahrzeuge eines Autohauses oder einer Werkstatt können ebenfalls über unsere Selbstbeteiligungs-Versicherung bis 3.000 Euro Selbstbeteilgung abgedeckt werden, wenn ein Mietvertrag unterzeichnet wurde.

Auch bei einem Ersatzfahrzeug sollten Sie darauf achten, ob Schäden am Fahrzeug vorhanden sind und ob diese im Übergabeprotokoll stehen. Sonst könnten diese Ihnen im Nachhinein zur Last gelegt werden.

Es sind alle Länder in Europa versichert, dazu gehören alle Länder der europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Beliebte Urlaubsinseln der Balearen und Kanaren gehören ebenfalls zur Europäischen Union.

Aber auch ab dem 01.01.2021 die Länder wie Albanien, Andorra, Island, Kosovo, Lichtenstein, Mazedonien, Norwegen, Russland (europäischer Teil), Schweiz, Serbien, Türkei (europäischer Teil) und das Vereinigtes Königreich.

Weltweit sind grundsätzlich alle Länder versichert.

Nicht versichert sind Fahrten in Länder/ Regionen für welche das Auswärtige Amt oder eine andere zuständige Behörde eine amtliche Reisewarnung aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen oder innere Unruhen ausgesprochen hat.

Versichert sind: Pkw bis zu 9 Sitzplätzen.

Nicht versichert sind: Motorräder, Reisemobile, Wohnmobile, Wohnwagen und Nutzfahrzeuge.

Es spielt keine Rolle, wie häufig Sie ein (Carsharing-)Mietkraftfahrzeug nutzen, solange die Mietdauer bei jeder Anmietung nicht länger als 60 Tage ist.

carassure befreit Sie garantiert ein ganzes Jahr lang von der Selbstbeteiligung bis 3000 €.

Der Versicherer leistet nicht, wenn

  • der Versicherungsnehmer und/oder der Mieter den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden verzichtet der Versicherer darauf, die Leistung zu kürzen. Das gilt nicht, wenn das (Carsharing-) Mietkraftfahrzeug gestohlen wird oder das Schadenereignis eine Folge von Alkoholgenuss oder anderer berauschender Mittel ist. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
  • der Eintritt des Versicherungsfalls bei Vertragsabschluss feststand
  • der Versicherungsfall durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (=behördliche Verfügungen), Elementarereignisse sowie aktiver Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung verursacht wurde.

Der Versicherer leistet nicht für Schäden,

  • wenn keine Kaskoversicherung oder Haftungsreduzierung (CDW + TP) abgeschlossen wurde
  • die über die im (Carsharing-) Mietkraftfahrzeugvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung der Kasko oder Haftungsreduzierung (CDW + TP) hinaus entstanden sind
  • die bereits vor Beginn der Anmietung des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeugs bestehen
  • wenn der Versicherungsnehmer und/oder Mieter bzw. die im Mietvertrag namentlich genannten Personen, die gemeinsam mit dem Mieter zum Führen des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeugs gemäß Mietvertrag berechtigt sind, nicht Fahrer des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeugs sind oder sich dieses nicht in der Obhut oder Kontrolle der vorstehend genannten Personen befindet
  • die bei Beteiligung an legalen oder illegalen Wettfahrten entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten
  • die sich auf den von den jeweiligen (Carsharing-) Mietkraftfahrzeuganbietern nicht genehmigten Straßen und Routen oder nicht für den Autoverkehr vorgesehenen Strecken ereignen
  • die auf der Rückerstattung von Bußgeldern oder Vertragsstrafen durch den (Carsharing-) Mietkraftfahrzeuganbieter bestehen
  • wenn der Fahrer nicht berechtigt war, das (Carsharing-) Mietkraftfahrzeug zu führen
  • die durch vertragswidrigen Gebrauch des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeuges entstehen
  • die durch fehlerhafte Bedienung oder Verschleiß entstehen; · die an mobilen Navigationsgeräten, Funkrufempfängern, Wi-Fi-Geräten sowie an Bar- und Küchengeräten, Dachkoffern, Markisen, Spezialaufbauten (außer Hochdächern) und Vorzelten entstehen

Mitversichert sind alle im Mietvertrag namentlich genannten Personen, die gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer zum Führen des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeugs gemäß Mietvertrag berechtigt sind.

Dann gilt eine maximale Obergrenze.

Die maximale Erstattungssumme für Carsharing- und Mietkraftfahrzeuge beträgt 3.000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3.000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen. Bitte beachten Sie, dass die Mietdauer bei jeder Anmietung nicht länger als 60 Tage sein darf.

Auch bei Diebstahl übernimmt carassure die Selbstbeteiligung, wenn der Vermieter im Falle eines Diebstahls diese von Ihnen fordert.

carassure ist eine Zusatzversicherung für Ihre Carsharing- und Mietfahrzeuge. Sie übernimmt die Selbstbeteiligung, wenn der Vermieter im Falle eines Unfalls diese für Schäden am Carsharing- oder Mietwagenfahrzeug von Ihnen fordert.

Nicht versichert sind im Wesentlichen:

  • Schäden infolge vertragswidrigen Gebrauchs
  • Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden
  • Schäden durch nicht berechtigte Fahrer
  • Schäden an den Kraftfahrzeugen Dritter

Fragen zur Selbstbeteiligungs-Versicherung

Wichtige Fragen für Verträge, die Sie bis zum 31.12.2020 abgeschlossen haben.

SB-Schutz Deutschland

Die maximale Erstattungssumme für Carsharing- und Mietkraftfahrzeuge, die innerhalb Deutschlands angemietet werden, beträgt 3000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.

SB-Schutz Europa

Die maximale Erstattungssumme für Carsharing- und Mietkraftfahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union (außerhalb Deutschlands) angemietet werden, beträgt 3.000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3.000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.

SB-Schutz Weltweit

Die maximale Erstattungssumme für Mietkraftfahrzeuge, die außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union angemietet werden, beträgt 3000 EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 3000 EUR für alle Versicherungsfälle, die auf die Dauer der Anmietung entfallen.

carassure ist eine Zusatzversicherung für Ihr Carsharing- und Mietfahrzeug. Sie übernimmt die Selbstbeteiligung, wenn der Vermieter im Falle eines Unfalls oder Diebstahls diese von Ihnen fordert.

Auf eine ganz einfache Formel gebracht: Unsere Selbstbeteiligungs-Versicherung übernimmt die Selbstbeteiligung für alle Schäden, die vom Vermieter bzw. Hauptversicherer des Fahrzeugs anerkannt und bis auf die leidige Selbstbeteiligung bezahlt werden.

Dabei spielt es keine Rolle, wie häufig Sie ein Carsharing- und Mietfahrzeug  nutzen, solange die Mietdauer bei jeder Anmietung nicht länger als 60 Tage ist.

Diese Schäden bzw. Fälle können sein:

  • Unfall des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
  • Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Vandalismus
  • Diebstahl des Fahrzeugs
  • Abschleppkosten im Zusammenhang mit Verlust oder Schaden des Fahrzeugs
  • Nutzungsausfall des Fahrzeugs
  • Glasbruch an Scheiben des Fahrzeugs
  • Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild und anderen Tieren
  • Schäden an Rädern (Reifen und Felgen),Dach und Fahrwerk

Alle Länder der europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Beliebte Urlaubsinseln der Balearen und Kanaren gehören ebenfalls zur Europäischen Union.

Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Versicherungsschutz bei bestimmten Ländern wie beispielsweise Schweiz, Norwegen, Serbien, Kosovo, Mazedonien, Albanien, Türkei und Vereinigtes Königreich den weltweiten Tarif auswählen sollten.

Unser Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für alle Länder, die nicht auf der Sanktionsliste stehen oder für die keine Reisewarnung ausgesprochen wurde. versichert.

Nicht versichert sind Fahrten in Länder, welche auf der internationalen Sanktionsliste stehen. Das sind aktuell: Afghanistan, Weißrussland, Kuba, Kongo, Iran, Irak, Elfenbeinküste, Liberia, Nordkorea, Myanmar, Sudan, Simbabwe und Syrien.

Nicht versichert sind auch alle Länder, zu denen das Auswärtige Amt oder eine andere zuständige Behörde eine amtliche Reisewarnung ausgesprochen haben.

Fragen zum Schadenfall

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer und/oder Mieter eine Selbstbeteiligung von einem (Carsharing-) Mietkraftfahrzeuganbieter oder direkt von der (Haupt-) KFZ-Versicherung des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeuganbieters belastet wird, sofern der Versicherungsnehmer und/oder Mieter nach den Bestimmungen des (Carsharing-) Mietkraftfahrzeugvertrages für den materiellen Verlust oder Schaden an dem (Carsharing-) Mietkraftfahrzeug verantwortlich ist.

  1. Bitte melden Sie den Schaden unverzüglich bei uns.
  2. Sie benötigen eine Rechnung über Ihre Selbstbeteiligung von Ihrem Carsharing- oder Mietwagenanbieter. In dieser Rechnung sollte Art und Umfang des Schadens aufgeführt sein.
  3. Senden Sie uns einfach per E-Mail eine Kopie oder ein Foto der Rechnung  zu.
  4. Bei strafbarer Handlung Dritter (z.B. Diebstahl oder Vandalismus) oder Brandschaden, ist von Ihnen eine polizeiliche Meldung beizufügen.
  • Bitte melden Sie uns unverzüglich Ihren Schaden.
  • Reichen Sie uns alle erforderliche Unterlagen ein.
  • Bitte geben Sie immer für Ihre Schadenmeldung immer die Vertragsnummer Ihrer Selbstbeteiligungs-Versicherung im Betreff der E-Mail an.
  • Nachdem Sie alle Unterlagen eingereicht haben, zahlen wir Ihnen die vereinbarte Selbstbeteiligung innerhalb von 14 Tagen aus
  • Schadensanzeige
  • die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige (PDF-Download Schadenanzeige)
  • eine Kopie Ihres Personalausweises, Führerscheines und Ihrer EC-Karte
  • eine Kopie des Mietvertrages bzw. bei Carsharing die Rechnung für die Mietzeit, zu der der Schadenfall eingetreten ist
  • das Übernahmeprotokoll sowie das Abgabeprotokoll Ihres Fahrzeuges
  • die Rechnung über Ihre Selbstbeteiligung
  • Bei strafbarer Handlung Dritter (z.B. Diebstahl oder Vandalismus) oder Brandschaden, benötigen wir zusätzlich eine polizeiliche Meldung
  • Schadenbericht des Carsharers bzw. Mietwagenanbieter inkl. Schadentag (mit Datumsangabe)
  • eine Fotodokumentation des Schadens

Ihr Carsharing- oder Mietwagenanbieter schickt Ihnen eine Rechnung über Ihre Selbstbeteiligung. Die reichen Sie online bei uns ein. Wir zahlen Ihnen die vereinbarte Selbstbeteiligung innerhalb von 14 Tagen aus.

Fragen zum Abschluss der Selbstbeteiligungs-Versicherung

Sie müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Carsharing- oder Mietvertrages zwischen 21 und 74 Jahre alt und im Besitz eines gültigen Führerscheins sein sowie ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Bei Abschluss der Versicherung wird die Prämie sofort fällig. Sie bezahlen einfach bequem per Lastschrift. Ist der fällige Betrag von Ihrem Konto abgebucht, haben Sie rechtzeitig bezahlt.

Bei einer Tarifänderung des Vertrages muss folgendes beachtet werden:

  • Ein Upgrade ist jederzeit möglich. Beispielsweise kann der Tarif Mietwagen Europa auf Mietwagen weltweit oder Carsharing Europa auf den Kombitarif Carsharing und Mietwagen in ganz Europa geändert werden.
  • Ein Downgrade ist nur zur nächsten Vertragsfälligkeit möglich. Beispielsweise könnte der Tarif Mietwagen weltweit auf Mietwagen Europa geändert werden.
  • Änderungen können nur auf in Zukunft anstehende Mietzeiträume umgestellt werden.
  • Die Änderung muss immer schriftlich per E-Mail an antrag@carassure.de erfolgen.

Erfolgt die Zahlung der einmaligen oder ersten Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Erfolgt die Zahlung der einmaligen oder ersten Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer außerdem vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Erfolgt die Zahlung einer Folgeprämie nicht rechtzeitig, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auffordern, die rückständige Folgeprämie zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens zu zahlen. Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Folgeprämien innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlt. Hat der Versicherer die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. Für Versicherungsfälle, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zur Zahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Versicherungsfälle nach Zahlung der Folgeprämie.

Bei Jahrespolicen können Sie den Vertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung ist auch zum Ablauf jedes darauffolgenden Versicherungsjahres möglich. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf zugegangen ist.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die fällige Prämie rechtzeitig zahlt. Der Versicherungsschutz endet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Die Versicherung ist zunächst für ein Jahr geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des folgenden Versicherungsjahres gekündigt wird. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem Versicherer 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf zugegangen ist.

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Allgemeine Versicherungsbedingungen, gesetzliche Vorschriften, etwaige spätere in Textform festgehaltene Vereinbarungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Hier können Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einsehen und bei Bedarf herunterladen:

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ der GDV – Die Deutschen Versicherer verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Hier können Sie unsere Datenschutzhinweise bei Beantragung des Versicherungsschutzes abrufen.

Sie haben noch weitere Fragen, dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf:

+49 221 390 99 55 75

(Mo-Fr von 08:00 - 17:00 Uhr)

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